Bund und Land Berlin unterzeichnen Vereinbarung zur E-Rechnung
Meldung Unternehmen 22.10.2019
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das Bundesministerium der Finanzen haben am 21. Oktober 2019 mit dem Land Berlin eine Verwaltungsvereinbarung zur Mitnutzung einer elektronischen Rechnungseingangsplattform unterzeichnet.
Sie ermöglicht unter anderem die automatisierte Übermittlung von E-Rechnungen. Das Land Berlin will die E-Rechnung über die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform im Interesse seiner regionalen Unternehmen und seiner Verwaltung schnell und effizient einführen.
„Die Kooperation mit dem Land Berlin bei der Einführung der elektronischen Rechnung ist ein Meilenstein bei der gemeinsamen Umsetzung des Onlinezusatzgesetzes.“, sagt Klaus Vitt, Staatssekretär im BMI und Beauftragter der Bundesregierung für Informationstechnik. „Ich bin zuversichtlich, dass dem Vorreiter Berlin weitere Bundesländer folgen werden.“
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Einführung der E-Rechnung in der Bundesverwaltung umsetzt, bietet der Wirtschaft mit der Plattform eine innovative und nutzerfreundliche Lösung zur Einreichung von E-Rechnungen für Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung an. Diese Lösung stellt das Bundesinnenministerium auch den Bundesländern zur Mitnutzung zur Verfügung.
Die Rechnungseingangsplattform ermöglicht die automatisierte Übermittlung elektronischer Rechnungen mittels PEPPOL, Upload und E-Mail. Daneben ist auch die einfache Erstellung von E-Rechnungen über eine komfortable Weboberfläche möglich.
Alle öffentlichen Auftraggeber sind gemäß EU-Richtlinie 2014/55/EU dazu verpflichtet, zukünftig E-Rechnungen anzunehmen und zu verarbeiten. Die Annahme und Weiterverarbeitung von E-Rechnungen ist seit 27. November 2018 für die obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane des Bundes und ab dem 27. November 2019 für alle weiteren Behörden der Bundesverwaltung Pflicht. Die Bundesländer regeln die Umsetzung der EU-Richtlinie in eigener Gesetzgebung bis spätestens 18. April 2020.