Glücksfall in Hamburg: Kleine Lotterien können jetzt digital beantragt werden!

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: Unternehmensführung & -entwicklung , Datum: 09.11.2020

Klein, aber fein: Mit einem neuen Onlineservice in Hamburg können Privatpersonen und Vereine seit Anfang Oktober Kleine Lotterien oder Tombolas für wohltätige Zwecke digital beantragen.

Eine besondere Erleichterung im Gegensatz zum früheren Vorgehen: Nutzerinnen und Nutzer können ihren Antrag für die "Veranstaltung Kleine Lotterie" ganz einfach von Zuhause aus stellen, werden dabei durch den Antrag geführt und erhalten sofort eine Bestätigung des eingereichten Antrags. Auch der Upload von Verwendungsnachweisen ist hier direkt möglich. Bei der Digitalisierung dieser Veranstaltungserlaubnis möchte man die gemeinnützige Arbeit von Vereinen erleichtern und unterstützen. Was viele Ehrenamtliche und Hauptamtliche für das Fundraising freuen wird: Hamburg schaltete den Onlinedienst rechtzeitig vor der Weihnachtszeit live.

Die Kleinen Lotterien für den guten Zweck

Als "Kleine Lotterien" können öffentliche Lotterien und Tombolas (Verlosung von Geldgewinnen) oder öffentliche Ausspielungen (Verlosung von Sachgewinnen oder geldwerten Dienstleistungen) genehmigt werden. Die Kleine Lotterie ist als eine fremdnützige Veranstaltung bis zu einem Spielkapital in Höhe von 40.000 Euro von der Lotteriesteuer ausgenommen. Trotzdem ist die Kleine Lotterie auch beim zuständigen Finanzamt vom Veranstalter innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der Genehmigung anzumelden, wenn bei gewerblicher Veranstaltung das Spielkapital über 164 Euro bzw. bei nicht gewerblicher Veranstaltung über 650 Euro liegt.

Eine Verlosung ist als "Kleine Lotterie" i.S. § 18 GlüStV genehmigungsfähig, wenn sich aus Ihrem Genehmigungsantrag folgende Merkmale ergeben:

  1. Die Lotterie wird nur auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg abgehalten, d. h. kein Verkauf von Losen auch in anderen Bundesländern.
  2. Das Spielkapital darf 40.000 Euro nicht übersteigen. Das Spielkapital errechnet sich aus Anzahl der Lose multipliziert mit dem Verkaufspreis eines Loses. (Beispiel: 20.000 Lose zu je 2 Euro = 40.000 Euro Spielkapital)
  3. Der Reinertrag muss unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet werden. Dies ist insbesondere dann sichergestellt, wenn der Empfänger des Reinertrages entsprechend den §§ 52 bis 57 der Abgabenordnung (AO)1 durch das Finanzamt anerkannt wurde. Der Reinertrag errechnet sich aus dem Umsatz der verkauften Lose abzüglich der Kosten der Verlosung. Zu den anrechenbaren Kosten zählen auch die verlosten Lotteriegewinne (Geld- oder Sachpreise), es sei denn, sie wurden von Dritten gespendet.
  4. Eine Kleine Lotterie muss zudem erkennbar so kalkuliert sein, dass der Reinertrag 25% des Spielkapitals nicht unterschreiten darf und mindestens 25% des Spielkapitals in Form von Lotteriegewinnen ausgespielt werden müssen. (Beispiel: Bei einer Ausspielung mit 40.000 Euro Spielkapital müssen Sach- oder Geldpreise im Gesamtwert von mindestens 10.000 Euro bereitgestellt und ein Reinertrag von mindestens 10.000 Euro für einen guten Zweck erwirtschaftet werden, d. h. dass die Kosten der Lotterie – wie etwa Druckkosten für Lose, Standmieten für Losbuden, Personalkosten etc. – den Betrag von maximal 20.000 Euro betragen dürfen.)
  5. Die Behörde für Inneres kann im Einzelfall vor der Genehmigung die Vorlage eines vollständigen Spielplans und einer Kostenkalkulation verlangen sowie den Genehmigungsbescheid mit Auflagen versehen. Die Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie ist für vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen gebührenfrei ansonsten kostet Sie die Genehmigung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro.

Die Kleinen Lotterien werden über den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) der Bundesländer geregelt. Dieser legt bundesweit – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – eine ländereinheitliche Regelung von Glücksspielen in Deutschland fest. Ziel ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes und eine wirksamere Bekämpfung der von Glücksspielen ausgehenden Suchtgefahr. Auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist daher für jegliche Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen im Anwendungsbereich des GlüStV eine Erlaubnis der Behörde für Inneres, Referat Glücksspielaufsicht, erforderlich.

Zum Thema

  • Themenfeld Unternehmensführung & -entwicklung: Digital vom Unternehmensstart bis zur Geschäftsauflösung

    mehr erfahren