BfArM startet digitale Anträge auf Auskunft nach dem IFG und der DSVGO

Typ: Meldung , Schwerpunktthema: BMG , Datum: 01.09.2023

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unterstützt ab sofort die digitale Antragstellung und -bearbeitung nach der DSGVO und dem IFG.

Ab sofort können Bürgerinnen und Bürger Anträge beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch bequem online einreichen. Dank einer neu entwickelten Anwendung können die Anträge digital nach den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestellt und bearbeitet werden. Die vom BfArM entwickelte Onlineanwendung unterstützt die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und ermöglicht den Beschäftigten, die Anträge nach einem festgelegten Workflow zu bearbeiten, Bescheide zu erstellen und diese an Antragstellende digital zu versenden.

aktuelles Zitat:

PROF. DR. KARL BROICH
“Mit Auskünften nach dem IFG und Anfragen nach der DSGVO über das Bundesportal wird ein zusätzlicher Kommunikationsweg zum BfArM eröffnet. Dies erhöht die Transparenz, Arbeitsprozesse werden vereinfacht und bürokratische Hürden abgebaut.“

PROF. DR. KARL BROICH, PRÄSIDENT DES BUNDESINSTITUTES FÜR ARZNEIMITTEL UND MEDIZINPRODUKTE (BFARM)

Die notwendigen persönlichen Daten können Bürgerinnen und Bürger aus dem BundID-Konto übernehmen, wodurch der Identitätsnachweis gewährleistet wird. Sofern Antragstellende das BundID-Konto nutzen, wird auch der vom BfArM erstellte Bescheid hierüber versendet. Das spart allen Beteiligten Zeit und schon die Umwelt, da weniger Papier ausgedruckt wird. Bei Nichtnutzung der BundID erfolgt die Zusendung des Bescheids weiterhin auf postalischem Weg.

Rechtliche Grundlage

Das IFG gewährt jeder Person einen Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden. Eine Begründung oder Betroffenheit ist bei der Antragstellung nicht erforderlich. Im BfArM werden häufig personenbezogene Daten verarbeitet. Bürgerinnen und Bürger können ihre Rechte als betroffene Personen nach der DSGVO wahrnehmen und beim BfArM einen Antrag auf Auskunft personenbezogener Daten stellen.

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