FAQ zur Registermodernisierung

Typ: Artikel

Identitätsdatenabruf (IDA)

Wie werden die Kommunen bei der Nacherfassung von Registern bzw. bei der Digitalisierung bzw. bei der Registermodernisierung untersützt?

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass es künftig eine rechtliche Verpflichtung geben wird, Daten digital vorzuhalten, dies kann jedoch nicht zentral durch die Registermodernisierung gefördert werden. Das Kompetenzteam Register wird die Registerlandschaft bei der Umsetzung der Registermodernisierung unterstützen, insbesondere indem Anschlussanforderungen und Vorgehensmodelle entwickelt werden.

Gibt es eine Handlungsempfehlung für registerführende Stellen?

Im Rahmen des IDA Roll-out-Vorgehens wird es für die registerführenden Stellen Handlungsempfehlungen geben.


 Bis wann muss die Identifikationsnummer (IDNr) eingeführt sein? Wann tritt das Identifikationsnummerngesetz (IDNrG) in Kraft?

Von der Umsetzung des IDNrG sind gemäß Ziff. 2 der Anlage zu § 1 IDNrG die elektronisch geführten Personenstandsregister betroffen. Hierbei soll die IDNr nicht eigenständig nacherfasst werden, sondern gemäß § 6 Abs. 1 über das BVA im automatisierten Verfahren abgerufen werden. In der Arbeitsgruppe "Umsetzung des IDNrG im Personenstandswesen" werden bereits Maßnahmen und Lösungsmöglichkeiten erarbeitet, um mit den fehlenden Mindestvoraussetzungen für einen Datenabruf gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 IDNrG umzugehen. Nach Inkrafttreten des IDNrG – voraussichtlich 2023 – werden die elektronisch geführten Personenstandsregister gemäß § 2 Nr. 1 IDNrG bis Ende 2028 Zeit für die Umsetzung haben. Die Einführung der IDNr in ein Register hat allerdings nicht zwangsläufig die Folge, dass die in dem Register gespeicherten Bürgerinnen und Bürger dies auch "zu spüren" bekommen. Der Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger ergibt sich erst aus der Nutzung der IDNr in OZG-Prozessen mit Once-Only-Ketten.

Wie wird eine korrekte Zuordnung sichergestellt und wie wird mit abweichenden Stammdaten in den Registern umgegangen?

Die IDNr sowie weitere (Basis-) Daten werden im Falle eines Datenabrufersuches im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 IDNrG nur dann übermittelt, wenn die betroffene Person im Datenbestand des BZSt eindeutig identifizierbar ist. Ist eine eindeutige Identifizierung, z.B. aufgrund von Mehrfachtreffern, nicht möglich, teilt das BVA als Registermodernisierungsbehörde dies der abrufenden Stelle, insb. in Form einer Fehlermeldung, mit. Gemäß § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 IDNrG sind insb. die betroffenen registerführenden Stellen dazu verpflichtet, die in den entsprechenden Registern gespeicherten (Basis-)Daten durch die beim BZSt gespeicherten Daten zu ersetzen und im Vergleich zu diesen aktuell zu halten. Hierdurch sollen die Basisdaten in Bund und Ländern vereinheitlicht werden, wobei eine Erweiterung der in den jeweiligen Registern gespeicherten Daten damit nicht verbunden ist. Durch die Pflicht zur Aktualisierung wird zudem ein Gleichlauf zwischen den Basisdatensätzen im Datenbestand des BZSt sowie in dem des jeweiligen Registers sichergestellt. Gemäß IDNrG bleiben besondere Vorschriften über die Berichtigung von Daten unberührt.

Was muss ein Register machen, wenn es mindestens eines der gemäß § 6 Abs. 3 IDNrG erforderlichen Attribute zur Einspielung der IDNr nicht aufweist?

Es ist bekannt, dass einige Register mindestens eins der gemäß § 6 Absatz 3 IDNrG erforderlichen Attribute zur Einspielung der IDNr nicht aufweisen. Hierzu werden zeitnah Lösungsmöglichkeiten erarbeitet.

Sind schon konkrete Datenabgleiche mit manuellem Nachbearbeitungsbedarf bekannt?

Im Rahmen des initialen Roll-outs der IDNr wird die IDNr, über das BVA, ausschließlich bei einem eineindeutigen Treffer an die abrufende Stelle übermittelt. Aus der technischen Erprobung sollen Erkenntnisse zu den bestmöglichen Abrufkonstellationen.

Architektur

Wird es eine verpflichtende Einbindung der Fachverfahrenshersteller geben, damit die notwendigen Schnittstellen in den heute eingesetzten Anwendungen geschaffen werden können?

Die Anwendungslandschaft der Fachverfahren liegt in der Verantwortlichkeit der Fachverfahren selbst und sind kein Betrachtungsgegenstand (out of scope) des Programmbereichs NOOTS. Im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Once-Only-Technicall-Systems (NOOTS) werden Anforderungen, sogenannte Anschlussbedingungen, formuliert. Diese werden öffentlich zugänglich gemacht und sind von den Data Consumern umzusetzen, um sich an das NOOTS anschließen zu können. Die Umsetzung der Anschlussbedingung liegt im Verantwortungsbereich der Fachverfahrensbetreiber (Behörden). Wenn hier Produkte zum Einsatz kommen, müssen die notwendigen Anpassungen entweder proaktiv von den Herstellern umgesetzt oder von der Behörde beauftragt werden. Da die Anschlussbedingugnen über die gesamte Verwaltung einheitlich sind, gehen wir von einer proaktiven Bereitstellung der Hersteller aus. Der Programmbereichs NOOTS ist bemüht, die Anschlussbedingungen so einfach wie möglich zu halten.

Wie sieht der nationale Prozess des Nachweisabrufes aus? Oder: Wie lauten die Schritte des nationalen Prozesses des Nachweisabrufes?

Sofern damit der Nachweisabruf gemeint ist, sieht der nationale Prozess (sehr stark vereinfacht und verkürzt) die folgenden Aktivitäten vor:

  1. Auswahl der gewünschten Leistung im Portal durch den Nutzer
  2. Anmeldung am Portal, Befüllung des Antragsformulars und anschließende Zustimmung zum Nachweisabruf durch den Bürger im Portal
  3. Abruf der für die notwendigen Nachweistypen verantwortlichen Registerinstanzen (und deren Verbindungsparameter) durch das Portal unter Verwendung der Komponente Registerdatennavigation
  4. Abruf der Identifikationsnummer des Bürgers durch das Portal unter Verwendung der Komponente IDM für Personen
  5. Durchführung des Nachweisabrufs durch das Portal unter Verwendung der Vermittlungsstellen (4-Corner-Architektur)
  6. Durchführung der abstrakten Berechtigungsprüfung, Protokollierung, etc. durch Vermittlungsstellen und Weiterleitung des Nachweisabrufs an zuständige Registerinstanz
  7. Bereitstellung des Nachweises, Protokollierung und Versand der Anwortnachricht durch die zuständige Registerinstanz unter Verwendung der Vermittlungsstellen (4-Corner-Architektur)
  8. Protokollierung der Antwort durch Vermittlungsstellen und Weiterleitung des Nachweisabrufs anfragende Stelle (Portal)
  9. Einholung der Zustimmung (Preview) des Bürgers zur Weiterverarbeitung des Nachweises durch das Portal
  10. Übermittlung des Antrags und der Nachweise an das Fachverfahren durch das Portal

Welche Maßnahmen werden zur Qualitätssicherung eingesetzt?

Organisatorische Maßnahmen im Sinne der Qualitätssicherung und -verbesserung sind definitiv vorgesehen, die Meldewege für Fehler oder Unstimmgikeiten werden derzeit noch festgelegt.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um (aus einem Fachverfahren/DMS-System) eine Registerabfrage zu stellen?

  1. Es muss eine entprechende Rechtsgrundlage vorhanden sein. Das bedeutet, wenn ein Fachverfahren gemäß des geltenden Fachrechts bereits heute Daten von einer registerführenden Behörde abrufen darf, wird dies zukünftig auch über das NOOTS erfolgen können, sofern dem keine explizite fachrechtliche Regelung entgegen steht.
  2. Das jeweilige Fachverfahren wird die Anschlussbedingungen des NOOTS erfüllen müssen, die derzeit erarbeitet werden.

Wie erfolgt der Datenabruf zwischen den verschiedenen Stellen/Behörden?

Wie der Datenabruf erfolgt, ist durch die Architektur des NOOTS geregelt. Aus Sicht des NOOTS wird kein Unterschied gemacht, ob ein Nachweisabruf durch ein Bundes-, Landes- oder Kommunalportale durchgeführt wird. Die Rechtsgrundlage wird durch die kommende Generalklausel im E-Governmentgesetz geregelt.

 Werden nur Daten welche für den Abruf relevant sind versendet?

Dazu wurde ein Reifegradmodell entwickelt, welches im Beschluss 2022/22 des IT-Planungsrats publiziert wurde. Der IT-Planungsrat beschließt darin die Einführung eines Reifegradmodells für Nachweisabrufe mit dem Ziel mindestens Reifegrad C (Elektronisch auswertbar) zu erreichen, perspektivisch Reifegrad D (Bedarfsgerechte Übermittlung). Die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen können zielgerichtet elektronisch abgerufen werden.

Wer kann die Onlineangebote der deutschen öffentlichen Verwaltung nutzen?

Alle natürlichen Personen aus den EU-Ländern, die ihr eID-Mittel notifiziert haben, können die Online-Angebote der deutschen öffentlichen Verwaltung nutzen. Die Liste der notifizierten Mitgliedsstaaten ist hier aufrufbar.

Wie erfolgt die Erarbeitung der Komponenten des NOOTS?

Die Entwicklung des NNOOTS erfolgt durch den Programmberich NOOTS in enger Zusammenarbeit mit den anderen Programmbereiche und Teilprojekte, die über eine Projekt- und Gremienstruktur (Gesamtsteuerung Registermodernisierung) in enger und regelmäßiger Abstimmung stehen. Alle Ergebnisse werden quartalsweise an den IT-Planungsrat berichtet und in IT-Planungrat-Beschlüssen veröffentlicht.

Recht

Wer hat beschlossen, welche Register zu den Top-Registern gehören (Priorisierung der Register)?

Die Top-Register wurde mittels IT-Planungsratsbeschluss - Beschluss 2021/05 sowie 2022/09 - festgelegt (abrufbar hier bzw. hier). Den einstimmigen Beschlüssen gingen umfassende Abstimmungen von Bund und Ländern voraus.

Wie wurden die Top-Register ausgewählt?

Von insgesamt mehr als 375 Registern wurden im IDNrG 51 Register benannt, die für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) eine vorrangige Rolle spielen. Auf Basis der Nutzenpotentiale wurden daraus sowie aus für Unternehmen relevanten Registern die "Top-Register“ identifiziert, deren Datenbestände prioritär für "Once Only" nutzbar gemacht werden sollen. Die Top-Register wurden vom IT-Planungsrat sowie der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) beschlossen.

Was ist das Ziel des Registerzensus und wie wird er vorbereitet?

Ziel des Registerzensus ist die möglichst ausschließliche Gewinnung der Zensusdaten aus bereits in der Verwaltung vorhandenen Daten ohne primärstatistische Befragungen. Das im vergangenen Jahr in Kraft getretene RegZensErpG enthält bereits erste Regelungen zur Erprobung eines Registerzensus, insbesondere zum Bevölkerungsmodul. § 7 RegZensErpG (Übermittlung von Daten aus Vergleichsdatenbeständen) regelt eine einmalige Erprobung des Lebenszeichenansatzes. Weitere Regelungen zur Vorbereitung des Registerzensus werden angestrebt.

Wird die IDNr auch bei anderen öffentlichen Vorgängen außerhalb von Registern genutzt bzw. gespeichert?

Die Verwendung der Identifikationsnummer ist stark reglementiert. Es ist nicht vorgesehen, dass die IDNr außerhalb der Register eingespeichert wird, also auch nicht in Portalen. Auch ist es nicht vorgesehen, die IDNr im Rahmen des Antragsprozess durch den Bürger, z.B. in einem Formular, übergeben zu lassen. Für jeden Nachweisabruf muss das IDM für Bürger (IDA) erneut adressiert und die Identifikationsnummer des Bürgers abgerufen werden.

Hat das Bundesverfassungsgericht die Verwendung der Steuer-ID verfassungsrechtlich geprüft?

Das Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz – RegMoG) wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Alle verfassungsrechtlichen Aspekte wurden im Vorfeld von der Bundesregierung sowie während des Gesetzgebungsverfahrens sorgfältig geprüft. Das Volkszählungsurteil des BVerfG steht der mit dem Gesetzentwurf gewählten Lösung nicht entgegen. Das BVerfG hat im Übrigen nicht die Verwendung einer einheitlichen Kennziffer, sondern die Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung von Lebens- und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen für verfassungsrechtlich unzulässig erklärt. Um dem Grundrechtsschutz Rechnung zu tragen, wurden umfangreiche rechtliche und technische Sicherungen gegen eine derartige Profilbildung implementiert. 

Kosten

Was kostet die Kommunen die Registermodernisierung?

Eine Budgetempfehlung für die Kommunen und Länder gibt es nicht. Eine Aufwandsschätzung für die Umsetzung des Zielbilds liegt vor, die derzeit weiter validiert wird. Die Gesamtkosten darin liegen im Betrachtungszeitraum (2021-2025) bei ca. 2,0 Mrd., wobei ein Drittel der Kosten auf Seiten des Bundes und zwei Drittel auf Seiten der Länder und Kommunen entstehen.

Wird es zu den Kosten der Registermodernisierung einen Finanzausgleich geben?

Ein Finanzausgleich des Bundes ist nicht vorgesehen. Diejenige Verwaltungsebene, die zuständig für die Umsetzung des Fachgesetzes und damit des Registers ist, muss auch die Finanzierung übernehmen. 

Zeitplan

Wann tritt das Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) in Kraft?

Das Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes ist in Artikel 22 Registermodernisierungsgesetz (RegMoG) geregelt: Artikel 1 (Identifikationsnummerngesetz) und Artikel 2 (Änderungen des OZG) treten ab Bekanntgabe des Bestehens der technischen Voraussetzungen für den Betrieb in Kraft. Die Bekanntgabe, dass die technischen Voraussetzungen gem.äß IDNrG gegeben sind, erfolgt durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI). Aufgrund der andauernden Entwicklungs- und Umsetzungsarbeiten (z. B. beim Datenschutzcockpit, dem Identitätsabrufverfahren, etc.) kann aktuell kein konkreter Zeitpunkt für das Inkrafttreten des RegMoG benannt werden. Es wird allerdings mit einem Zeitpunkt im ersten Halbjahr 2023 gerechnet.

Gibt es Pilotverfahren? Wie kann man sich über Pilotverfahren informieren?

Zum Stand laufender und in Anbahnung befindlicher Pilotierungen berichtet die Gesamtsteuerung Registermodernisierung regelmäßig an den IT-Planungsrat. Die Berichte werden auf der Webseite des IT-Planungsrats veröffentlicht (Stichwort "Registermodernisierung"). Über die Durchführung von Pilotierungsvorhaben entscheidet der Lenkungskreis Registermodernisierung, der hierüber den IT-Planungsrat unterrichtet.

Programmgovernance

Wie werden die Kommunen über den aktuellen Umsetzungsstand informiert?

Die Kommunen werden über Informationsschreiben und Veranstaltungen regelmäßig über die verschiedenen Teilprojekte und den allgemeinen Stand des Projektes informiert.

Wo findet man die Programmplanung?

Die derzeit gültige Programmplanung der Gesamtsteuerung Registermodernisierung wurde im März 2022 vom IT-Planungsrat beschlossen und ist hier abrufbar.

Welche Register sind von der Registermodernisierung betroffen?

Die Übersichtsliste mit allen vom Idenitfikationsnummerngesetz (IDNrG) betroffenen Registern ist hier zu finden.

Langfristig gesehen müssen sich alle Register anschließen.

Wo wird das Datenschutzcockpit betrieben?

Das Datenschutzcockpit wird durch die Freie und Hansestadt Bremen entwickelt und betrieben.

Sonstiges

Wie wird die Register Factory genutzt?

Die Register Factory wird auf ihre Zukunftsfähigkeit überprüft, um Erfahrungen und bekannte Methoden beim Aufbau neuer Register zu nutzen. Zudem sollen Alternativkonzepte identifiziert werden.